Statuten des Vereins Freunde und Gönner der Gemeinde El Laurel Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen „Freunde und Gönner der Gemeinde El Laurel, Ecuador“ besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. ZGB.

Zweck

Art. 2 Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Unterstützung der Entwicklungshilfe der Fundacion Hermano Miguel in El Laurel, Ecuador. Die Fundacion ist die Nachfolgeorganisation der Missions- und Entwicklungshilfe von Padre Lothar Zagst (verstorben am 08.09.2016).

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglied kann werden, wer sich regelmässig für die Erfüllung des Vereinszwecks engagie- ren möchte.

2 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

4 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern wie auch über deren Ausschluss. Gegen seinen Beschluss kann an der Vereinsversammlung rekurriert werden

5 Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.

Mitgliederbeitrag

Art. 4 Als Mitgliederbeitrag wird eine Spende von Fr. 100.– pro Jahr erwartet.

Vereinsvermögen, Haftung gegenüber Dritten

Art. 5 Die Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und aus Spenden aller Art.

2 Der Verein legt sich kein Vermögen zu, sondern führt die eingegangenen Geldmittel – soweit sie nicht für laufenden Verpflichtungen in der Schweiz (z.B. Porti und Druckkosten) benötigt werden – und allfällige Sachspenden möglichst rasch ihrem Verwendungszweck in El Laurel zu.

3 Verantwortliche Kontaktpersonen in El Laurel sind die Koordinatorin oder der Koordinator (Direc- tora ejecutivo) und der Präsident oder die Präsidentin (Presidente) der Fundacion Hermano Mi- guel. Unmittelbar nach Eingang der Mittel bei der Fundacion Hermano Miguel geht das Eigentum treuhänderisch auf die Fundacion Hermano Miguel zur zweckentsprechenden Verwendung über. Der Vorstand der Fundacion Hermano Miguel (Directorio) entscheidet vor Ort über die konkrete Verwendung der Mittel. Soweit es sich um objektbezogene Spenden handelt, sorgt er objektbezo- gen für ihren sachgerechten Einsatz. Er berichtet dem Vorstand in der Schweiz regelmässig, min- destens jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres, über die Verwendung der ihr zur Verfü- gung gestellten Mittel, unter Beilage summarischer Abrechnungen.

4 Das einzelne Vereinsmitglied hat weder während seiner Mitgliedschaftsdauer noch an deren En- de Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das noch in der Schweiz befindliche Vereinsver- mögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Organe

Art. 6 Organe des Vereins sind:

  • –  die Vereinsversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern
  • –  der Vereinsvorstand
  • –  die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen2 Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.Vereinsversammlung

Art. 7

  1. Die Vereinsversammlung ist zuständig für:

Wahl des Vorstandes und dessen Präsidium
Wahl der Rechnungsrevisoren
Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung Änderung der Statuten

Auflösung des Vereins.

2 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden und unter Beilage einer summarischen Jahresrechnung und einer Kurzfassung des Jahresberichtes einberufen.

3 Anträge auf Aufnahme eines Traktandums in die Traktandenliste sind dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

4 Nicht auf der Traktandenliste stehende Geschäfte dürfen nur behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und der Behandlung zustimmen.

5 Ein Kollektiv von einem Drittel aller Mitglieder hat das Recht, beim Vorstand unter Angabe der gewünschten Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung zu ver- langen. Der Vorstand hat einem solchen Begehren umgehend zu entsprechen.

Vereinsvorstand

Art. 8 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal neun von der Vereinsversammlung gewählten Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

2. Eine Kontaktperson der Fundacion Hermano Miguel kann jederzeit an den Sitzungen des Vor- standes und der Mitgliederversammlung teilnehmen

3 Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und regelt die Unterschriftsberechtigungen. In finanziellen Dingen gilt Kollektivunterschrift.

4 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Geschäfte zuständig, für die nicht gemäss Statuten ausdrücklich ein anderes Organ zuständig erklärt ist.

Rechnungsrevisoren

Art. 9 Die Rechnungsrevisoren prüfen z.H. der Vereinsversammlung die Jahresrechnung.

2 Es werden jeweils zwei Revisoren und zwei Suppleanten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Statutenänderung

Art. 10 Für die Änderungen der Statuten sind eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- glieder der Vereinsversammlung erforderlich. Sie kann nur vorgenommen werden, wenn sie ord- nungsgemäss traktandiert war, Art. 7 Abs.4 findet keine Anwendung.

2 Wird die Fundacion Hermano Miguel aufgelöst oder ist sie aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage, dem Vereinszweck entsprechend in El Laurel Entwicklungshilfe zu betreiben, so sind die Statuten entsprechend anzupassen. Findet sich hierfür keine genügende Mehrheit, so wird der Verein aufgelöst.

Auflösung des Vereins

Art. 11 Ausser im Falle gemäss Art. 10 Abs.2 bedarf die Auflösung es Vereins eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung. Sie muss ordnungsgemäss traktandiert werden. Art. 7 Abs.4 findet keine Anwendung.

2 Ist im Falle der Auflösung des Vereins die Fundacion Hermano Miguel noch in El Laurel tätig, so wird das gesamte noch vorhandene Vermögen an die Fundacion Hermano Miguel zur zweckent- sprechenden Entwicklungshilfe überwiesen. Andernfalls wird das Vermögen der dem Kinderheim in El Laurel (Casa Keller) überwiesen.

Die Statuten wurden nach dem Tod von Padre Lothar Zagst angepasst und an der Vereinsver- sammlung vom 22.04.2017 verabschiedet.